flagge-grossbritannien-wehende-flagge-60x9002

Englisch

Pressemitteilungen
ag01klein

D-59510 Lippetal-Lippborg Gewerbegebiet Rommersch 18

Tel.: +49 - (0) 25 27 - 91 99 30 Fax: +49 - (0) 25 27 - 91 95 19

e-mail:  info@agemagmbh.de

barbarians

Die Kamen Barbarians sind der erste Sledge-Eishockeyverein des Ruhrgebiets.Sledge-Eishockey ist Eishockey für Menschen mit körperlichen Behinderungen. Speziell für  gehbehinderte Menschen.

Von der Agema Arbeitsgeräte und Maschinen GmbH unterstützter Verein

 ZUR AGEFA SEITE

P R E S S E M I T T E I L U N G

Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster trifft weitreichende Entscheidung zur Ölspurbeseitigung:

Feuerwehren in NRW sind nach dem Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) originär für die Ölspurbeseitigung verantwortlich.

(Siegen / Münster, 19.02.2007) Für die ordnungsgemässe Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen in NRW sind nach einem Spruch des OVG Münster originär die Feuerwehren verantwortlich. Die Kammerentscheidung gründet sich auf das einschlägige FSHG. Demnach sind für Unglücksfälle im Sinne des Gesetzes immer die Feuerwehren in der Pflicht, die Gefahr zu beseitigen. Dies bedeutet, dass die Städte und Kommunen gegenüber dem Land ab sofort keinen Erstattungsanspruch mehr für Feuerwehreinsätze zur Ölspurbeseitigung auf klassifizierten Strassen haben. Das Gericht kam zur Auffassung, dass man bei Ölspuren wie im verhandelten Fall der Stadt Wesseling gegen das Land NRW regelmässig von einem Unglücksfall ausgehen könne. Erst mit Abschluss der gesamten Ölspurbeseitigung einschlielich der sach- und ordnungsgemässen Reinigung der Fahrbahn nach dem Stand der Technik und der Entsorgung aller dabei anfallenden Abfallstoffe könne die Hilfeleistung als abgeschlossen gelten. Das Gericht führte darüber hinaus noch aus, dass nicht erst dann ein Unglücksfall vorläge,wenn es zu konkreten Gefahren für Wasser oder Boden käme, sondern bereits die mögliche Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer einen Unglücksfall begründe. Aus Sicht des Verbands GGVU e.V. stellt dieses Urteil eindeutig fest, dass die Feuerwehren bzw. deren Träger für die ordnungsgemässe Beseitigung von Ölspuren auf klassifizierten Strassen verantwortlich sind. Mit der Klarstellung der originären Zuständigkeit ergeben sich aus Sicht der GGVU auch die dringend erwarteten Antworten aus dem Bereich des Haftungsrechts bei ungenügender Abreinigung von Ölspuren. Aus Sicht der GGVU e.V. besteht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtssprechung für das Land NRW nunmehr eine Handlungspflicht für alle Verantwortlichen im Feuerwehrwesen, da die bisher geübte Praxis, mittels Bindemittel abzustreuen und anschliessend aufzunehmen, nicht dem Stand der Technik entspricht und daher für eine Freistellung im Sinne des Haftungsrechts für die Feuerwehren ausscheiden dürfte. Der Verband interpretiert das Urteil weiterhin so, dass durch die originre Zuständigkeit der Feuerwehren in NRW auch die Freigabe der Verkehrsflächen in Zukunft nur noch durch die Feuerwehren erfolgen kann. Polizei oder Strassenbaulastträger sind dem Urteil folgend nur noch subsidiär zuständig und können allenfalls im Rahmen der Amtshilfe wie beispielsweise für verkehrsleitende Massnahmen in Anspruch genommen werden.Aus Sicht der GGVU e.V. stellt das Urteil des OVG Münster ein ernstzunehmendes Problem für die Mehrzahl der gemeindlichen Feuerwehren insbesondere deren Wehrführer in der täglichen Arbeit dar. Tragen diese doch nach Freigabe der Verkehrsfläche persönlich die Haftung, wenn nicht gemäss Stand der Technik verfahren wird und ein Folgeunfall auf einer nicht sachgemäss beseitigten Ölspur auftreten sollte. Hierzu führte die Richterin die rückstandslose Aufnahme desÖls an und wies auf die latente Gefahr hin, die auch von kleineren Restmengen ausgeht. Eine weitere Folge dieses Urteils wird sein, dass eine enorme Zunahme der Dienststunden der zumeist ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute auftreten wird. Dabei bleibt es völlig offen, wie die Arbeitgeber in NRW auf diese Entwicklung reagieren werden, da jeder Arbeitgeber dem Gesetz nach verpflichtet ist, Mitarbeiter zur Erfüllung der Feuerwehrtätigkeiten freizustellen. Die Gütegemeinschaft Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V. vertritt seine Mitglieder bei dem Ziel, eine ordnungsgemässe und umweltschonende Verkehrsflächenreinigung z.B. nach Ölspuren durchzuühren. In der Hauptsache sind in diesem Verband privatwirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen organisiert Diese bieten mittlerweile im gesamten Bundesgebiet eine jeweils dem Stand der Technik entsprechende Abreinigung von Verkehrsflächen an, besonders interessant nach diesem Gerichtsentscheid ist die Haftungsfreistellung der Auftraggeber durch unsere Mitgliedsbetriebe. Dabei übernehmen die einzelnen Mitgliedsunternehmen in der Regel die komplette Abwicklung des Schadens, angefangen von der Verkehrsabsicherung bis hin zum Rechnungsausgleich gegenüber dem Verursacher bzw. der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. Die GGVU - Mitgliedsunternehmen schliessen regelmässig Verträge mit Strassenbaulastträgern ab, in welchen sowohl Zugriffszeiten als auch die einzusetzende Technik geregelt sind. Als beauftragte Dritte arbeiten die Mitgliedsunternehmen auf Anforderung von Rettungsleitstellen oder Polizei. Diese Vorgehensweise ist in anderen Bundesländern gängige Praxis. Eine Lösung des Problems durch das OVG - Urteil könnte sein, dass auch in NRW verstärkt Verträge mit Privatunternehmern, die eine ständige Einsatzbereitschaft, auch an Wochenenden, garantieren, geschlossen werden, die ihrerseits die Kommunen bzw. Feuerwehren von der Haftung freistellen. Solche Privatfirmen werden durch unseren Verband zertifiziert, wobei unser Verband zurzeit selbst durch das RAL-Institut mit höchsten Güteansprüchen zertifiziert wird. Durch eine solche Vorgehensweise werden eine professionelle Verkehrsflächenreinigung nach dem Stand der Technik garantiert, substantielle Kosteneinsparungen bei Städten, Kommunen und Land erzielt sowie eine Haftungsfreistellung der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute erreicht.Der Verband verweist abschliessend auf eigene Untersuchungen, wonach bei durchschnittlich nicht mehr als rund 5 % der Fälle die Kosten bei der Kommune bzw. anderen Strassenbaulastträgern verbleiben, weil der Verursacher der Ölspur nicht ermittelt werden kann.

 

 

Quelle: Westfälische Nachrichten Ausgabe vom 03.08.07

pressetextöls005